Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Target Networks GmbH (Dienstvertrag)



§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich


  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte der Target Networks GmbH (Auftraggeber) mit Dienstleistern (Auftragnehmer). Gegenstand der Vertragsbeziehung ist die selbständige Erbringung von Projektleistungen mit Fokus auf den Bereich der Informationstechnologie.
  2. Abweichende Geschäftsbedingungen der Auftragnehmer werden nicht vom Auftraggeber anerkannt, es sei denn, dieser stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
  3. Die nähere Beschreibung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen (Leistungsziel, zeitlicher Umfang und Art der Durchführung, Honorar), ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag und dessen Anlagen. Die genannten Leistungen sind vorbehaltlich individueller Vereinbarungen ausschließlich Dienstleistungen.



§ 2 Projektausführung


  1. Der Auftragnehmer führt den Auftrag eigenverantwortlich, umfassend und mit der gebotenen Sorgfalt, insbesondere unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Industriestandards, Verfahrensbeschreibungen und Methoden aus.
  2. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich in seiner zeitlichen und räumlichen Disposition frei und führt den Auftrag mit eigenen Betriebsmitteln durch. Er hat jedoch Sorge dafür zu tragen, dass die mit dem Auftrag verbundenen Aufgaben unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers sowie dessen Kunden erfüllt werden.
  3. Der Auftragnehmer hat das Recht, sich zur Erfüllung seiner Leistungen Dritter (eigene Mitarbeiter oder Subunternehmer) zu bedienen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, den Auftraggeber über den Einsatz Dritter vor Projektbeginn schriftlich zu informieren und diese namentlich zu benennen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Einsatz Dritter zu widersprechen, wenn berechtigte Interessen des Auftraggebers oder dessen Kunden dem entgegenstehen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingesetzten Dritten die für die festgelegte Aufgabenstellung notwendige Qualifikation aufweisen.
  4. Soweit der Auftragnehmer selbständige Subunternehmer einsetzt, ist grundsätzlich vertraglich sicherzustellen, dass diese den Auftrag nicht nochmals untervergeben (“einstufige Untervergabe“), es sei denn der Auftraggeber hat einer weitergehenden Untervergabe ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  5. Dem Auftragnehmer unterliegt das ausschließliche Weisungsrecht gegenüber den von diesem eingesetzten Dritten. Sofern berechtigte Interessen des Auftraggebers oder dessen Kunden es verlangen, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Abberufung der von diesem eingesetzten Dritten verlangen. In diesem Falle hat der Auftragnehmer unverzüglich für entsprechend qualifizierten Ersatz Sorge zu tragen.
  6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände erkennbar werden, dass die vertragsgemäße Auftragserfüllung gefährdet ist oder sich Verzögerungen abzeichnen. Benötigt der Auftragnehmer für die Projektausführung weitere relevante Informationen, Hilfsmittel oder Unterlagen, teilt er dies dem Auftraggeber ebenfalls unverzüglich schriftlich mit.
  7. Der Auftragnehmer hat jederzeit das Recht, Aufträge abzulehnen.



§ 3 Dokumentation, Einarbeitung


  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die einzelnen Projektschritte gemäß der Auftragsbeschreibung ausführlich zu dokumentieren (z. B. Benutzer-, Programmierhandbuch, object- und source-code) und die Dokumentation dem Auftraggeber auf dessen Verlangen, spätestens jedoch bei Beendigung des Auftrags in schriftlicher und elektronischer Form zu übergeben.
  2. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, den Kunden des Auftraggebers in die Anwendung des entsprechenden Projekts einzuarbeiten.



§ 4 Vergütung


  1. Es gilt die im Auftrag vereinbarte Vergütung. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt.
  2. Die Vergütung wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nach Stunden- oder Tages-sätzen (Mindesteinheit 30 Minuten) entrichtet. Dem Auftragnehmer steht keine Vergütung für Fehlzeiten (eigene oder der von ihm eingesetzten Personen) zu. Die Anwendung des § 616 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach Vorlage des vom Auftraggeber oder seines Kunden unterzeichneten Leistungsnachweises.
  4. Der in dem Auftrag als Gesamtnettovergütung genannte Betrag stellt die Höchstgrenze der Vergütung dar. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Erreichen der Gesamtnettovergütung besteht nicht.
  5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn sich eine Überschreitung der Gesamtnettovergütung abzeichnet. Eine Vergütung oberhalb dieser Grenze wird nur dann vom Auftraggeber geschuldet, wenn er diese schriftlich vorher freigegeben hat.
  6. Der Auftragnehmer hat, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, keinen Anspruch auf Ersatz von Spesen, Entfernungsgeld und sonstigen Aufwendungen.
  7. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung monatlich. Die Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer erfolgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ende eines jeden Kalendermonats unter Vorlage des von dem Auftraggeber oder von den hierzu berechtigten Ansprechpartnern des Kunden unterzeichneten Leistungsnachweises. Die Vergütung ist, sofern nichts anders vereinbart wurde, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer 30 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
  8. Macht der Kunde gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche aus der Durchführung der Tätigkeit - insbesondere wegen einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung - geltend, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung des Auftragnehmers in angemessenem Umfang zurückzuhalten.
  9. Als selbständig tätiger Unternehmer ist der Auftragnehmer für die Entrichtung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen selbst verantwortlich. Sollte der Auftraggeber hierfür in Anspruch genommen werden, ist er berechtigt, die entsprechenden Beträge von dem Auftragnehmer erstattet zu verlangen bzw. mit Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.



§ 5 Urheberrechte, Nutzungsrechte


  1. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die von ihm erstellten Projektleistungen frei von Urheberschutzrechten und sonstigen Rechten Dritter sind. Dies gilt insbesondere, soweit der Auftrag unter Nutzung fremder Software bearbeitet wurde.
  2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die ausschließlichen, sachlich, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte an den von ihm erstellten Arbeitsergebnissen ein. Dazu gehört auch das Recht, Abänderungen und Bearbeitungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen sowie das Recht, die Nutzungsrechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Rechte einzuräumen.
  3. Die Einräumung der vorstehend genannten Rechte ist durch die Vergütung gemäß § 4 abgegolten.



§ 6 Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz, Vertraulichkeit, Vertragsstrafe


  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle betrieblichen Angelegenheiten des Auftraggebers und dessen Kunden, vertraulich anzusehende Tatsachen, Pläne, Verfahren, Produkte sowie über alle im Zusammenhang mit dem Projekt erlangten Arbeitsergebnisse, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, gegenüber Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Zu den vertraulichen Angelegenheiten gehören auch die persönlichen Verhältnisse von Mitarbeitern. Der Auftragnehmer wird alle Personen, die von ihm mit der Erfüllung des Auftrages betraut sind, ebenfalls zur Einhaltung der strengen Verschwiegenheit verpflichten. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort.
  2. Die dem Auftragnehmer überlassenen Materialien, Unterlagen, Datenträger und Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Auf Verlangen des Auftraggebers, spätestens jedoch nach Beendigung des Auftrags, sind diese vollumfänglich dem Auftraggeber zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht zu.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gelangten vertraulichen Daten unter Wahrung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der Europäischen Union sowie aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen zu verwenden und die Daten strikt vertraulich zu behandeln. Nach der DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur dann verarbeitet werden, wenn es hierzu eine Rechtsgrundlage gibt oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Daten dürfen grundsätzlich nur zu den vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Bei der Verarbeitung der Daten ist insbesondere zu gewährleisten, dass die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten gewährleistet ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ebenso, alle Personen, die von ihm mit der Erfüllung des Auftrages betraut sind, gemäß Art. 32 DSGVO auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
  4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten aus Ziffer (1) bis (3) eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe an den Auftraggeber zu zahlen, maximal jedoch EUR 7.500,00. Dies gilt auch, wenn der Verstoß von einer von ihm mit der Erfüllung des Auftrages betrauten Person begangen wird. Bei Dauerverstößen gilt dies für jeden angefangenen Monat der Zuwiderhandlung, die Strafe ist kalenderjährlich auf EUR 35.000,00 begrenzt. Das Recht des Auftraggebers, einen den Maximalbetrag übersteigenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den tatsächlichen Schaden angerechnet.
  5. Der Auftragnehmer willigt ein, dass der Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrags dessen personenbezogenen Daten erhebt, speichert, verarbeitet und an Kunden übermittelt.



§ 7 Kundenschutz, Vertragsstrafe


  1. Der Auftragnehmer hat das Recht, für andere Auftraggeber tätig zu werden, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers oder dessen Kunden beeinträchtigt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, für den vom Auftraggeber im Rahmen der Auftragserteilung benannten Kunden während der Auftragserfüllung sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Auftrags keine eigene, selbständige oder unselbständige Tätigkeit zu erbringen.
  2. Der Auftragnehmer wird die von ihm mit der Erfüllung des Auftrags betrauten Personen für die Dauer der Auftragserfüllung sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Auftrags ebenfalls zur Einhaltung des Kundenschutzes nach Ziffer (1) verpflichten.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten aus Ziffer (1) und (2) eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe an den Auftraggeber zu zahlen, maximal jedoch EUR 7.500,00. Dies gilt auch, wenn der Verstoß von einer von ihm mit der Erfüllung des Auftrages betrauten Person begangen wird. Bei Dauerverstößen gilt dies für jeden angefangenen Monat der Zuwiderhandlung, die Strafe ist kalenderjährlich auf EUR 35.000,00 begrenzt. Das Recht des Auftraggebers, einen den Maximalbetrag übersteigenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den tatsächlichen Schaden angerechnet.



§ 8 Kündigung, auflösende Bedingung


  1. Während der ersten 14 Tage nach Auftragserteilung kann ein Auftrag durch den Auftraggeber ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
  2. Nach Ablauf der Frist gemäß Ziffer (1) beträgt die ordentliche Kündigungsfrist für beide Parteien 4 Wochen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist der Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Erfüllung und Dokumentation seiner Leistungen verpflichtet.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
  4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  5. Im Falle eines Projektstornos durch den Kunden wird das Auftragsverhältnis mit dem Auftragnehmer ebenfalls zeitgleich beendet (auflösende Bedingung).
  6. Bis zur Beendigung erbrachte (Teil-) Leistungen werden gemäß der Honorarvereinbarung vergütet, darüber hinaus bestehen keine weiteren Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche.



§ 9 Salvatorische Klausel, anwendbares Recht, Gerichtsstand


  1. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder ist eine notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt; § 139 BGB findet keine Anwendung.
  2. Die Vertragsbeziehungen der Parteien, insbesondere die vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbeziehungen, unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München.



 
E-Mail
Anruf